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A100: Gericht gibt grünes Licht für Stadtautobahn

Die Berliner Stadtautobahn 100 darf weiter gebaut werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen gegen das umstrittene Verkehrsprojekt abgewiesen. Nachbessern muss das Land aber beim Lärmschutz, wie die Richter feststellten. Wegen des Projekts waren vergangenes Jahr die Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und Grünen in Berlin gescheitert.
Das Gericht schreibt in seiner Pressemitteilung:

Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen kann nach den ergänzenden Erläuterungen des beklagten Landes Berlin im gerichtlichen Verfahren nicht beanstandet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht möglich ist, Überschreitungen der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung mit Mitteln der Luftreinhalteplanung zu vermeiden. In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingestellt werden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet insgesamt zurückgehen wird. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Stauproblematik im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park beherrschbar sein wird, ist vertretbar. Eine nähere Prüfung der insbesondere vom BUND Berlin favorisierten Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree war wegen der damit verbundenen verkehrstechnischen Nachteile nicht geboten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht auf den Abriss eines Wohnkomplexes ist der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auch in seiner konkreten Ausgestaltung frei von Mängeln.
Allerdings ist die Lärmschutzkonzeption des beklagten Landes Berlin nicht in vollem Umfang plausibel. Zwar führt der Umstand als solcher, dass die Lärmschutzwände, die der Plan vorsieht, nicht allen betroffenen Klägern einen Vollschutz gegen Grenzwertüberschreitungen gewährleisten, nicht auf einen Rechtsfehler. Es gilt aber das Prinzip des Vorranges des aktiven Schallschutzes (insbesondere durch Lärmschutzwände) vor dem passiven Schallschutz (durch Lärmschutzfenster). Daher muss stets zunächst untersucht werden, welcher Betrag für einen Vollschutz aller Lärmbetroffenen durch aktiven Lärmschutz aufzuwenden wäre. In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage sodann zu ermitteln, welcher Aufwand nach den Umständen des Einzelfalles gerade noch verhältnismäßig ist, um eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu bewirken. Diesen Anforderungen genügt das Lärmschutzkonzept des beklagten Landes in einem örtlich begrenzten Teilbereich (Beermannstraße/ Kiefholzstraße) derzeit nicht.
Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen kann nach den ergänzenden Erläuterungen des beklagten Landes Berlin im gerichtlichen Verfahren nicht beanstandet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht möglich ist, Überschreitungen der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung mit Mitteln der Luftreinhalteplanung zu vermeiden. In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingestellt werden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet insgesamt zurückgehen wird. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Stauproblematik im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park beherrschbar sein wird, ist vertretbar. Eine nähere Prüfung der insbesondere vom BUND Berlin favorisierten Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree war wegen der damit verbundenen verkehrstechnischen Nachteile nicht geboten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht auf den Abriss eines Wohnkomplexes ist der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auch in seiner konkreten Ausgestaltung frei von Mängeln.
Allerdings ist die Lärmschutzkonzeption des beklagten Landes Berlin nicht in vollem Umfang plausibel. Zwar führt der Umstand als solcher, dass die Lärmschutzwände, die der Plan vorsieht, nicht allen betroffenen Klägern einen Vollschutz gegen Grenzwertüberschreitungen gewährleisten, nicht auf einen Rechtsfehler. Es gilt aber das Prinzip des Vorranges des aktiven Schallschutzes (insbesondere durch Lärmschutzwände) vor dem passiven Schallschutz (durch Lärmschutzfenster). Daher muss stets zunächst untersucht werden, welcher Betrag für einen Vollschutz aller Lärmbetroffenen durch aktiven Lärmschutz aufzuwenden wäre. In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage sodann zu ermitteln, welcher Aufwand nach den Umständen des Einzelfalles gerade noch verhältnismäßig ist, um eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu bewirken. Diesen Anforderungen genügt das Lärmschutzkonzept des beklagten Landes in einem örtlich begrenzten Teilbereich (Beermannstraße/ Kiefholzstraße) derzeit nicht.
Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen kann nach den ergänzenden Erläuterungen des beklagten Landes Berlin im gerichtlichen Verfahren nicht beanstandet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht möglich ist, Überschreitungen der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung mit Mitteln der Luftreinhalteplanung zu vermeiden. In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingestellt werden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet insgesamt zurückgehen wird. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Stauproblematik im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park beherrschbar sein wird, ist vertretbar. Eine nähere Prüfung der insbesondere vom BUND Berlin favorisierten Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree war wegen der damit verbundenen verkehrstechnischen Nachteile nicht geboten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht auf den Abriss eines Wohnkomplexes ist der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auch in seiner konkreten Ausgestaltung frei von Mängeln.
Allerdings ist die Lärmschutzkonzeption des beklagten Landes Berlin nicht in vollem Umfang plausibel. Zwar führt der Umstand als solcher, dass die Lärmschutzwände, die der Plan vorsieht, nicht allen betroffenen Klägern einen Vollschutz gegen Grenzwertüberschreitungen gewährleisten, nicht auf einen Rechtsfehler. Es gilt aber das Prinzip des Vorranges des aktiven Schallschutzes (insbesondere durch Lärmschutzwände) vor dem passiven Schallschutz (durch Lärmschutzfenster). Daher muss stets zunächst untersucht werden, welcher Betrag für einen Vollschutz aller Lärmbetroffenen durch aktiven Lärmschutz aufzuwenden wäre. In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage sodann zu ermitteln, welcher Aufwand nach den Umständen des Einzelfalles gerade noch verhältnismäßig ist, um eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu bewirken. Diesen Anforderungen genügt das Lärmschutzkonzept des beklagten Landes in einem örtlich begrenzten Teilbereich (Beermannstraße/ Kiefholzstraße) derzeit nicht.
Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen kann nach den ergänzenden Erläuterungen des beklagten Landes Berlin im gerichtlichen Verfahren nicht beanstandet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht möglich ist, Überschreitungen der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung mit Mitteln der Luftreinhalteplanung zu vermeiden. In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingestellt werden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet insgesamt zurückgehen wird. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Stauproblematik im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park beherrschbar sein wird, ist vertretbar. Eine nähere Prüfung der insbesondere vom BUND Berlin favorisierten Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree war wegen der damit verbundenen verkehrstechnischen Nachteile nicht geboten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht auf den Abriss eines Wohnkomplexes ist der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auch in seiner konkreten Ausgestaltung frei von Mängeln.
Allerdings ist die Lärmschutzkonzeption des beklagten Landes Berlin nicht in vollem Umfang plausibel. Zwar führt der Umstand als solcher, dass die Lärmschutzwände, die der Plan vorsieht, nicht allen betroffenen Klägern einen Vollschutz gegen Grenzwertüberschreitungen gewährleisten, nicht auf einen Rechtsfehler. Es gilt aber das Prinzip des Vorranges des aktiven Schallschutzes (insbesondere durch Lärmschutzwände) vor dem passiven Schallschutz (durch Lärmschutzfenster). Daher muss stets zunächst untersucht werden, welcher Betrag für einen Vollschutz aller Lärmbetroffenen durch aktiven Lärmschutz aufzuwenden wäre. In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage sodann zu ermitteln, welcher Aufwand nach den Umständen des Einzelfalles gerade noch verhältnismäßig ist, um eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu bewirken. Diesen Anforderungen genügt das Lärmschutzkonzept des beklagten Landes in einem örtlich begrenzten Teilbereich (Beermannstraße/ Kiefholzstraße) derzeit nicht.
Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen kann nach den ergänzenden Erläuterungen des beklagten Landes Berlin im gerichtlichen Verfahren nicht beanstandet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht möglich ist, Überschreitungen der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung mit Mitteln der Luftreinhalteplanung zu vermeiden. In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingestellt werden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet insgesamt zurückgehen wird. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Stauproblematik im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park beherrschbar sein wird, ist vertretbar. Eine nähere Prüfung der insbesondere vom BUND Berlin favorisierten Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree war wegen der damit verbundenen verkehrstechnischen Nachteile nicht geboten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht auf den Abriss eines Wohnkomplexes ist der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auch in seiner konkreten Ausgestaltung frei von Mängeln.
Allerdings ist die Lärmschutzkonzeption des beklagten Landes Berlin nicht in vollem Umfang plausibel. Zwar führt der Umstand als solcher, dass die Lärmschutzwände, die der Plan vorsieht, nicht allen betroffenen Klägern einen Vollschutz gegen Grenzwertüberschreitungen gewährleisten, nicht auf einen Rechtsfehler. Es gilt aber das Prinzip des Vorranges des aktiven Schallschutzes (insbesondere durch Lärmschutzwände) vor dem passiven Schallschutz (durch Lärmschutzfenster). Daher muss stets zunächst untersucht werden, welcher Betrag für einen Vollschutz aller Lärmbetroffenen durch aktiven Lärmschutz aufzuwenden wäre. In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage sodann zu ermitteln, welcher Aufwand nach den Umständen des Einzelfalles gerade noch verhältnismäßig ist, um eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu bewirken. Diesen Anforderungen genügt das Lärmschutzkonzept des beklagten Landes in einem örtlich begrenzten Teilbereich (Beermannstraße/ Kiefholzstraße) derzeit nicht.

Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen kann nach den ergänzenden Erläuterungen des beklagten Landes Berlin im gerichtlichen Verfahren nicht beanstandet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht möglich ist, Überschreitungen der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung mit Mitteln der Luftreinhalteplanung zu vermeiden. In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingestellt werden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet insgesamt zurückgehen wird. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Stauproblematik im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park beherrschbar sein wird, ist vertretbar. Eine nähere Prüfung der insbesondere vom BUND Berlin favorisierten Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree war wegen der damit verbundenen verkehrstechnischen Nachteile nicht geboten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht auf den Abriss eines Wohnkomplexes ist der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auch in seiner konkreten Ausgestaltung frei von Mängeln.

Allerdings ist die Lärmschutzkonzeption des beklagten Landes Berlin nicht in vollem Umfang plausibel. Zwar führt der Umstand als solcher, dass die Lärmschutzwände, die der Plan vorsieht, nicht allen betroffenen Klägern einen Vollschutz gegen Grenzwertüberschreitungen gewährleisten, nicht auf einen Rechtsfehler. Es gilt aber das Prinzip des Vorranges des aktiven Schallschutzes (insbesondere durch Lärmschutzwände) vor dem passiven Schallschutz (durch Lärmschutzfenster). Daher muss stets zunächst untersucht werden, welcher Betrag für einen Vollschutz aller Lärmbetroffenen durch aktiven Lärmschutz aufzuwenden wäre. In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage sodann zu ermitteln, welcher Aufwand nach den Umständen des Einzelfalles gerade noch verhältnismäßig ist, um eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu bewirken. Diesen Anforderungen genügt das Lärmschutzkonzept des beklagten Landes in einem örtlich begrenzten Teilbereich (Beermannstraße/ Kiefholzstraße) derzeit nicht.

Der Bau des 3,2 Kilometer langen Teilstücks wird voraussichtlich 475 Millionen Euro kosten und gehört damit zu den teuersten Autobahnstücken. In der Regel liegen die Kosten je Kilometer bei rund 27 Millionen Euro, inklusive Verwaltungs und Planungskosten.

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