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Der Blick hinter die Kulissen – Die Welt der Medien

Probleme der Kapitalbesteuerung

  1. Problemdarstellung

 

I.1.      Ertragsbesteuerung im Wandel der Zeit

 

Seit dem 19. Jahrhundert ist die Besteuerung der Bürger stetig zu einem wichtigen Instrumentarium der Finanzierung des Staates geworden. Der Gedanke an eine Einkommensbesteuerung bestand schon im 18. Jahrhundert, jedoch waren „neben den psychologischen vor allen Dingen die sachlichen Voraussetzungen, die an eine funktionierende Einkommensbesteuerung gestellt werden, nicht gegeben“.[1] Die deutschen Einzelstaaten finanzierten sich zunächst primär über Domänen und Forsten. Ende der 80er Jahre betrugen diese Einnahmen und Einnahmen aus anderen Erwerbseinkünften noch 48 Prozent, kurz vor dem Ersten Weltkrieg sogar 60 Prozent. Der Rest entfiel auf Steuererträge. Nach dem Ersten Weltkrieg setzte ein starker Wandel hin zum Steuerstaat ein, wobei der Anteil der Steuern an den Staatseinnahmen 1913/14 56 Prozent, 1925/26 rund 73 Prozent, 1970 80 Prozent und 1980 rund 72 Prozent betrug.[2] Einen wichtigen Anteil daran hatte die Einkommensbesteuerung, dementsprechend rückläufig war der Anteil der Verbrauchssteuern.

Begründen läßt sich der Steuerstaat über die gestiegenen Ausgaben der öffentlichen Hand, um die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Darunter fallen vor allem öffentliche Güter, d.h. Güter, die nicht teilbar sind und bei denen vom Ausschlußprinzip nicht Gebrauch gemacht werden kann. Hinzu kommt, daß sie wegen ihrer externen Effekte nicht freiwillig von der Bevölkerung bereitgestellt werden[3]. Darüber hinaus belasten den Staatshaushalt auch weiterhin klassische und neuere Aufgaben des Staates wie die innere und äußere Sicherheit, soziale Leistungen etc.

. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde Einkommen als Einnahmen aus „Grund und Boden, Arbeit und Kapital oder die gesammelten Güter und Vorräte“[4] definiert. Einnahmen aus Kapitalvermögen[5] wurden erstmals gesetzlich im ersten deutschen Einkommenssteuergesetz steuerlich erfaßt, dem „Reglement, das Kriegs-Schulden-Wesen der Provinz Ostpreußen und Litthauen und der Stadt Königsberg im besonderen betreffend“ vom 23. Februar 1808. In diesem Fall war die Hauptbegründung jedoch der vor dem Frieden von Tilsit verlorene Krieg Preußens 1807. Die eingeführte Steuer war wenig effektiv und wurde daher 1814 wieder abgeschafft.

Das Preußische Einkommenssteuergesetz vom 24. Juni 1891 besteuerte „Zinsen, Renten und geldwerther Vortheile aus Kapitalforderungen aller Art“, sofern sie nicht aus betriebswirtschaftlicher Sicht dem Geschäftsertrag in Rechnung gestellt wurde. Die Einkommenbesteuerung von 1908 lehnte sich an die Quellentheorie an, d.h. es wurden primär Erträge als Einkommen definiert und somit besteuert, die dem Bürger regelmäßig zuflossen. Damit wurden kurzfristige Kapitalerträge nicht besteuert. Andere deutsche Länder besteuerten Einkommen ebenfalls nach der Quellentheorie. Das erste deutsche Land war Hessen im Jahre 1869.

Mit dem Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920 setzte ein Wandel von der Quellentheorie zur Reinvermögenszugangstheorie ein. Das Gesetz kannte bereits sieben Arten von Kapitalerträgen, die der Steuer unterworfen waren. Demnach wurden Dividenden, Zinsen, Ausbeuten, Einkommen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Teilhaber und Zinsen aus öffentlichen Anleihen sowie Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten der Kapitalbesteuerung unterworfen. Dieser § 8 REStG war im Kern die Grundlage des heutigen § 20 EStG. Es galt als Besteuerungsprinzip nun der Gedanke, daß alle Erträge, die den Empfänger in seiner finanziellen Situation verbesserten, als Einkommnen zu bewerten seien, demnach auch Kapitalerträge.

Neu geregelt wurden die Vorschriften über die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974, nachdem das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 die Grundlage dieses Reformwerkes war. Mit ihm wurden bestimmte Zinsen aus Sparanteilen in Lebensversicherungsbeiträgen besteuert sowie der Sparer-Freibetrag eingeführt.

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